Berufsrecht und Praxis-Homepage: Was die Ärztekammer erwartet
Was die Berufsordnung für die Arzt-Homepage erlaubt: sachliche Information, Werbegrenzen, Impressum und Bewertungen im Überblick.
Björn-Christian Müller
Gründer & Geschäftsführer
Die neue Website ist fast fertig, der Entwurf liegt vor der Praxisinhaberin auf dem Tisch. Der Werbetexter hat "die führende Praxis für ästhetische Zahnmedizin in der Region" vorgeschlagen, dazu ein Vorher-Nachher-Bild einer Lippenunterspritzung. Darf das so auf die Startseite? Genau an dieser Stelle beginnt das ärztliche Berufsrecht mitzureden – und zwar früher, als viele Praxisinhaberinnen und -inhaber denken. Was im Entwurf harmlos und modern wirkt, kann berufsrechtlich bereits über die Grenze gehen. Und anders als bei einem Tippfehler lässt sich eine solche Werbeaussage nicht einfach stillschweigend korrigieren, wenn sie erst einmal online stand und von einem Mitbewerber oder einer Wettbewerbszentrale dokumentiert wurde.
Drei Regelwerke gelten gleichzeitig
Für die eigene Homepage gelten nicht ein, sondern gleich mehrere Vorschriften parallel: die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer beziehungsweise Zahnärztekammer, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für gesundheitsbezogene Werbung sowie das Wettbewerbsrecht, über das Mitbewerber Verstöße abmahnen können. Diese drei Ebenen überschneiden sich inhaltlich oft, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke: Die Berufsordnung schützt das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand insgesamt, das Heilmittelwerbegesetz schützt Patientinnen und Patienten vor irreführenden gesundheitsbezogenen Versprechen, und das Wettbewerbsrecht schützt die Mitbewerber vor unlauteren Vorteilen. Für die Praxis-Website heißt das in der Praxis: Ein einziger Satz auf der Startseite kann gleich an mehreren Stellen problematisch werden – und genau deshalb lohnt es sich, bei Zweifeln nicht nur eine der drei Ebenen zu prüfen.
Laut Bundesärztekammer hat sich die Liberalisierung des ärztlichen Werberechts in der Rechtsprechung über die Jahre fortgesetzt. Ein generelles Werbeverbot wie noch bis zur Jahrtausendwende gibt es also nicht mehr – Ärztinnen und Ärzte dürfen heute deutlich offensiver über ihre Leistungen informieren als noch vor zwanzig Jahren. Wer sich an die Praxis-Website von vor zehn oder fünfzehn Jahren erinnert, kennt das Bild: nüchterne Textwüsten, kaum Fotos, so gut wie keine Beschreibung des Leistungsspektrums, aus Angst, zu viel zu sagen. Diese Zurückhaltung ist heute nicht mehr nötig. Geblieben ist allerdings eine klare Grenze.
Diese Grenze heißt Berufswidrigkeit. Überschritten ist sie, wenn das Vertrauen in die Integrität des Arztberufs gefährdet wird, insbesondere durch anpreisende oder irreführende Werbung. Für die Praxis bedeutet das im Alltag: Wer auf seiner Homepage informiert, bewegt sich auf sicherem Terrain. Wer wirbt wie ein Elektronikmarkt – mit Superlativen, Countdown-Angeboten oder reißerischen Versprechen –, begibt sich auf unsicheres. Der Unterschied liegt dabei oft weniger im Inhalt als im Ton: Dieselbe Tatsache, etwa eine bestimmte Behandlungsmethode, lässt sich sachlich beschreiben oder reißerisch anpreisen. Nur die zweite Variante ist problematisch.
Sachlich informieren, nicht anpreisen
Sachliche, berufsbezogene Information ist erlaubt und sogar erwünscht. Dazu zählen das Leistungsangebot, Qualifikationen, Zusatzbezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte, Sprechzeiten oder das Praxisteam mit Foto. Ein Satz wie "Unsere Praxis bietet Implantologie, Parodontologie und ästhetische Zahnheilkunde an, Dr. Soundso ist Fachzahnärztin für Oralchirurgie" ist reine Information – unabhängig davon, wie werbewirksam er am Ende klingt. Problematisch wird es erst, sobald aus Information Anpreisung wird – und dieser Übergang passiert auf vielen Praxis-Websites schneller, als den Verantwortlichen bewusst ist. Oft reicht schon ein einziges zusätzliches Adjektiv, um aus einer sachlichen Aussage eine werbliche zu machen.
Typische Stolperfallen:
- Superlative wie "die beste", "führend" oder "Nummer eins" ohne nachprüfbare Grundlage – solche Aussagen lassen sich kaum belegen und gelten als klassische Anpreisung. Auch Formulierungen wie "einzigartig in der Region" oder "unübertroffen" fallen in diese Kategorie, selbst wenn sie als Stilmittel gemeint sind.
- Selbst erfundene Spezialisierungen oder Titel, die keine anerkannte Weiterbildung widerspiegeln. Wer sich als "Spezialist für ästhetische Zahnmedizin" bezeichnet, ohne dass es eine entsprechende anerkannte Qualifikation gibt, bewegt sich hier auf dünnem Eis.
- Herabsetzende Vergleiche mit anderen Praxen oder Kolleginnen und Kollegen, etwa Formulierungen, die suggerieren, andere Praxen würden veraltete oder minderwertige Methoden einsetzen.
- Rabatt- oder Pauschalpreiswerbung für Behandlungen, die außerhalb des Gebührenrahmens liegt, etwa "20 Prozent Nachlass auf alle Bleaching-Behandlungen im Oktober".
- Angstmachende Formulierungen, die Patientinnen und Patienten zu einer Behandlung drängen, die medizinisch nicht notwendig ist, etwa übertriebene Warnungen vor angeblich drohenden Folgeschäden, wenn eine bestimmte Leistung nicht sofort gebucht wird.
Trennscharf ist die Abgrenzung nicht immer. Ein freundlicher Satz über die eigene Praxisphilosophie ist etwas anderes als eine Werbeaussage mit Erfolgsversprechen. Im Zweifel hilft eine einfache Kontrollfrage: Würde dieser Satz auch auf dem Praxisschild stehen? Was dort nicht ginge, gehört in der Regel auch nicht großformatig auf die Startseite. Eine zweite, ergänzende Faustregel: Lässt sich die Aussage mit einer nachprüfbaren Tatsache belegen – etwa einer Urkunde, einer Fortbildung, einer Zertifizierung –, ist sie meist unproblematisch. Lässt sie sich nur mit einem subjektiven Werturteil begründen, sollte sie kritisch hinterfragt werden.
Bilder, Vorher-Nachher und die Grenze seit 2025
Besonders heikel sind Bildvergleiche. Für Behandlungen, die durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändern, darf laut Bundesgerichtshof nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Der zuständige Senat sah die Behandlung als operativen, plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes an und bestätigte damit das Werbeverbot für solche bildlichen Vergleiche außerhalb der Fachkreise.
Das Urteil betraf zwar einen Anbieter ästhetischer Behandlungen, die Begründung reicht aber über den konkreten Fall hinaus: Sobald in den Körper eingegriffen und seine Form verändert wird – und sei es nur mit einer Kanüle –, zählt das als operativer Eingriff. Die Entscheidung macht deutlich, dass es dabei nicht auf das verwendete Instrument ankommt, sondern auf die Wirkung: Wird dauerhaft oder zumindest über einen längeren Zeitraum sichtbar die Körperform verändert, greift das Werbeverbot – unabhängig davon, ob ein Skalpell oder eine Spritze zum Einsatz kommt.
Praxen, die ästhetische Leistungen wie Faltenunterspritzung oder vergleichbare Verfahren anbieten, sollten ihre Bildergalerien deshalb gezielt daraufhin durchsehen. Das betrifft nicht nur die offensichtliche Nebeneinanderstellung zweier Fotos mit der Beschriftung "vorher" und "nachher", sondern auch subtilere Varianten, etwa Vorher-Nachher-Schieberegler, animierte Überblendungen oder zwei Bilder, die ohne ausdrückliche Beschriftung, aber klar erkennbar als Vergleich angeordnet sind. Bei rein dokumentierenden Fotos ohne vergleichende Vorher-Nachher-Gegenüberstellung stellt sich die Lage anders dar; hier lohnt im Zweifel eine Einzelfallprüfung, bevor Bildmaterial online geht. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann in der Zwischenzeit ganz auf Bildvergleiche verzichten und stattdessen mit Text beschreiben, welche Behandlungen angeboten werden – das ist berufsrechtlich unproblematisch und verliert in der Außenwirkung meist weniger, als viele befürchten.
Pflichtangaben: Das Impressum nach dem Digitale-Dienste-Gesetz
Neben dem Werberecht verlangt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Nachfolger des früheren Telemediengesetzes, ein vollständiges Impressum. Für reglementierte Berufe wie Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte listet Paragraf 5 DDG zusätzliche Angaben: zur Kammer, der die Diensteanbieter angehören, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zum Staat, in dem diese verliehen wurde, sowie zur Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese Regelungen zugänglich sind. Das klingt bürokratisch, ist aber in wenigen Minuten erledigt – und spart im Streitfall Ärger.
Konkret gehören damit in ein vollständiges Praxis-Impressum:
- Name und ladungsfähige Anschrift der Praxis, bei Berufsausübungsgemeinschaften auch die Rechtsform.
- Eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse.
- Die zuständige Ärzte- oder Zahnärztekammer.
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung.
- Ein Hinweis auf die geltende Berufsordnung und wo sie einsehbar ist – ein Link zur Kammer reicht dafür aus.
Fehlt eine dieser Angaben, ist das kein Kavaliersdelikt, sondern ein Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern oder Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Impressumsfehler zählen zu den klassischen, leicht auffindbaren Abmahngründen – anders als eine fragwürdige Werbeaussage, die erst gelesen und bewertet werden muss, lässt sich ein unvollständiges Impressum mit einem einzigen Blick erkennen und dokumentieren. Genau deshalb sind Impressumsmängel in der Praxis ein beliebtes und vergleichsweise risikoarmes Ziel für Abmahnungen. Wer sie vermeidet, nimmt sich selbst ein unnötiges Risiko aus dem Weg.
Gerade bei älteren Websites lohnt deshalb ein genauer Blick: Oft steht dort noch "laut Telemediengesetz", oder die Kammer fehlt ganz, weil die Seite vor der Gesetzesumstellung entstanden ist. Auch Praxis-Websites, die ursprünglich von einer befreundeten Werbeagentur ohne medizinrechtlichen Hintergrund erstellt wurden, enthalten häufig Impressumsvorlagen aus anderen Branchen, in denen die kammerspezifischen Angaben schlicht fehlen. Ein kurzer Check mit der obigen Liste in der Hand reicht meist aus, um Lücken zu finden. Wer die eigene Seite ohnehin überarbeitet, kann das Thema Rechtssicherheit gleich mitdenken, etwa im Rahmen einer DSGVO- und HWG-konformen Website.
Bewertungen auf der eigenen Seite
Patientenstimmen sind kein Nebenschauplatz mehr. Schon ein Drittel der Patientinnen und Patienten in Deutschland achtet bei der Arztwahl auf gute Online-Bewertungen der jeweiligen Praxis, wie eine Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2021 zeigt. Bei jüngeren Befragten zwischen 16 und 29 Jahren ist eine gute Online-Bewertung sogar besonders wichtig – für diese Zielgruppe gehört der Blick auf Bewertungsportale offenbar zur Arztsuche dazu wie früher die Empfehlung aus der Nachbarschaft. Wer eine neue Zahnärztin oder einen neuen Hausarzt sucht, googelt heute häufig zuerst den Namen und schaut sich die Sternebewertungen an, bevor überhaupt ein Anruf in der Praxis erfolgt.
Bewertungen auf der eigenen Website zu zeigen, ist grundsätzlich erlaubt, solange sie echt sind, nicht wie handverlesene Werbeanzeigen wirken und keine Heilversprechen enthalten. Ein Satz wie "Dr. Soundso hat mich endlich schmerzfrei gemacht" liest sich schnell wie ein Erfolgsversprechen – eine Zusage, die die Praxis selbst gar nicht geben dürfte, unabhängig davon, ob sie von einer Patientin oder einem Patienten stammt. Wer solche Zitate verwenden möchte, sollte sie entweder kürzen und entschärfen oder gezielt auf neutralere Formulierungen setzen, etwa zur freundlichen Atmosphäre, zur Terminvergabe oder zur verständlichen Aufklärung – Aspekte, die ebenfalls wichtig für Patientinnen und Patienten sind, aber kein medizinisches Versprechen enthalten.
Auch bei der Auswahl, welche Bewertungen gezeigt werden, ist Vorsicht geboten: Eine Sammlung ausschließlich euphorischer Fünf-Sterne-Zitate kann in der Gesamtwirkung bereits anpreisend wirken, selbst wenn jede einzelne Aussage für sich genommen harmlos ist. Wer unsicher ist, ob die eigene Seite an dieser Stelle zu werblich formuliert ist, kann das im Rahmen eines kostenlosen Website-Checks klären lassen.
Fazit: Womit anfangen?
Drei Dinge lassen sich ohne großen Aufwand sofort prüfen. Erstens: die Startseiten-Texte auf Superlative und erfundene Spezialisierungen durchsehen. Nehmen Sie sich dafür ruhig zehn Minuten Zeit und lesen Sie jeden Satz mit der Frage im Hinterkopf, ob er auch auf einem Praxisschild stehen könnte. Zweitens: das Impressum mit Paragraf 5 DDG abgleichen – fehlt die Kammer, die Berufsbezeichnung oder der Link zur Berufsordnung? Eine einfache Checkliste neben dem Bildschirm genügt, um das in wenigen Minuten zu überprüfen. Drittens, falls vorhanden: Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Behandlungen kritisch prüfen, und zwar nicht nur die offensichtlichen Gegenüberstellungen, sondern auch Schieberegler und Überblendungen.
Der Rest – Bewertungen, Fotos, einzelne Formulierungen – lässt sich in Ruhe nachziehen. Wichtiger als Perfektion am ersten Tag ist, dass die gröbsten Fallstricke nicht mehr online stehen. Die Werbetexterin aus dem Eingangsbeispiel wird den Entwurf also noch einmal überarbeiten müssen – mit etwas weniger Superlativ und etwas mehr sachlicher Information kommt die Website aber meist sogar glaubwürdiger an. Patientinnen und Patienten spüren häufig recht genau, wenn eine Aussage zu dick aufgetragen ist, und reagieren auf nüchterne, nachvollziehbare Informationen oft mit mehr Vertrauen als auf reißerische Werbeversprechen. Berufsrechtliche Zurückhaltung und überzeugende Außenwirkung schließen sich also keineswegs aus – im Gegenteil, sie lassen sich in den meisten Fällen gut miteinander verbinden.
Stand dieses Beitrags: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung durch Ihre Kammer oder eine spezialisierte Kanzlei.
Häufige Fragen
- Darf ich auf meiner Praxis-Homepage schreiben, wir seien die beste Praxis der Stadt?
- Nein. Solche Superlative gelten als anpreisende Werbung und sind berufsrechtlich nicht gestattet. Erlaubt ist sachliche, nachprüfbare Information über Leistungen, Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte.
- Muss ich Vorher-Nachher-Bilder von meiner Website nehmen?
- Das betrifft vor allem operative und minimalinvasive ästhetische Eingriffe wie Unterspritzungen. Seit dem BGH-Urteil vom Juli 2025 sind solche Vergleichsbilder außerhalb der Fachkreise dafür nicht mehr zulässig. Für andere medizinische Leistungen prüfen Sie im Zweifel gesondert.
- Welche Angaben verlangt das Impressum einer Arztpraxis?
- Neben Name, Anschrift und einer elektronischen Kontaktmöglichkeit verlangt Paragraf 5 DDG bei reglementierten Berufen zusätzlich Angaben zur zuständigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und dazu, wo die berufsrechtlichen Regelungen einsehbar sind.
- Darf ich Patientenbewertungen auf der eigenen Website zeigen?
- Grundsätzlich ja, solange die Bewertungen echt sind und nicht wie eine verdeckte Werbeaussage mit Heilversprechen wirken. Bei Plattformbewertungen gelten zusätzlich die Regeln des jeweiligen Anbieters.
- Ersetzt dieser Beitrag eine Rechtsberatung?
- Nein. Er gibt einen Überblick zum Stand Oktober 2026 und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung durch eine Kanzlei oder Ihre Kammer.
Quellen
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