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Recht & Pflichten

Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) für Praxis-Websites: Was gilt, was nicht – und wie Sie es umsetzen

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für Ihre Praxis-Website? Kleinstunternehmen-Regel, Pflichten und praktische Schritte im Überblick.

Porträt von Björn-Christian Müller

Björn-Christian Müller

Gründer & Geschäftsführer

In den vergangenen Monaten kursieren bei vielen Praxen Schreiben, die mit dem Barrierefreiheitsgesetz drohen und im selben Atemzug eine kostenpflichtige Lösung anbieten. Wer so ein Schreiben liest, wird oft nervös – und weiß am Ende trotzdem nicht, ob die eigene Praxis überhaupt gemeint ist. Manche Absender setzen bewusst auf diese Unsicherheit, andere meinen es ernst, ohne die Rechtslage im Detail zu kennen. Die gute Nachricht vorab: Für einen großen Teil der Praxen ändert sich rechtlich wenig. Für einige aber schon – und genau deshalb lohnt sich ein ruhiger, sachlicher Blick auf das Gesetz, bevor Geld für eine Lösung ausgegeben wird, die vielleicht gar nicht nötig ist.

Was das BFSG überhaupt regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, diese für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten – auch digital. Ziel ist, dass Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen digitale Angebote möglichst genauso nutzen können wie alle anderen, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Welche Produkte und Dienstleistungen konkret erfasst sind, regelt Paragraf 1 BFSG.

Für Praxen geht es dabei nicht um die Behandlung selbst, sondern um die digitalen Kanäle rundherum: die Website, mitunter eine App, ein Online-Buchungssystem. Das klingt zunächst abstrakt, wird aber schnell konkret, sobald man sich die eigene Website mit den Augen einer Screenreader-Nutzerin oder eines farbenblinden Besuchers vorstellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Produkten und Dienstleistungen – eine Unterscheidung, die später darüber entscheidet, ob und welche Ausnahme greift.

Die Kleinstunternehmen-Regel: für die meisten Praxen der entscheidende Punkt

Das BFSG kennt eine Ausnahme für sogenannte Kleinstunternehmen. Wer als solches gilt, legt Paragraf 2 BFSG fest: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein – wer bei der Mitarbeiterzahl knapp darunter, beim Umsatz aber deutlich darüber liegt, fällt trotzdem aus der Ausnahme heraus.

Diese Ausnahme betrifft allerdings nur Dienstleistungen, nicht Produkte (Paragraf 3 BFSG). Für eine Zahnarztpraxis mit sechs Mitarbeiterinnen, die online Termine anbietet, heißt das: Solange die Praxis unter den genannten Schwellen bleibt, muss sie diese Terminbuchung nicht barrierefrei gestalten. Verkauft dieselbe Praxis über ihre Website aber bestimmte medizintechnische Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme dafür nicht – unabhängig von der Praxisgröße. Diese Trennung zwischen Produkt und Dienstleistung wirkt auf den ersten Blick spitzfindig, ist aber genau der Punkt, an dem viele der kursierenden Warnschreiben ansetzen, ohne ihn korrekt darzustellen.

Wann eine Praxis aus der Ausnahme herausfällt

Die Schwellenwerte wirken großzügig, sind es in der Praxis aber nicht immer. Eine Gemeinschaftspraxis mit zwölf Angestellten überschreitet die Mitarbeitergrenze bereits durch eine mittelgroße Verwaltung, ohne dass die eigentliche Behandlungskapazität besonders groß sein muss. Ein größeres MVZ mit mehreren Fachrichtungen liegt oft auch beim Umsatz über der Grenze, allein schon weil mehrere Ärztinnen und Ärzte unter einem Dach abrechnen. Für solche Häuser lohnt sich eine genauere Prüfung, im Zweifel mit Blick auf die letzten Jahresabschlüsse. Eine klassische Einzelpraxis mit zwei bis vier Mitarbeiterinnen bleibt dagegen in aller Regel klar innerhalb der Ausnahme und muss sich um diese Frage kaum Gedanken machen.

Wann eine Praxis-Website überhaupt betroffen ist

Selbst wenn eine Praxis die Kleinstunternehmen-Schwellen überschreitet, muss deshalb nicht automatisch die komplette Website barrierefrei sein. Entscheidend ist, ob die Website eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" anbietet – ob dort also etwas online abgeschlossen oder verbindlich angebahnt wird (Paragraf 2 BFSG). Das mag im ersten Moment technisch klingen, ist im Kern aber eine einfache Unterscheidung: Wird online nur informiert, oder wird online auch gehandelt?

Eine reine Präsentationsseite mit Leistungsübersicht, Adresse und Sprechzeiten fällt in aller Regel nicht darunter, weil dort kein Vertrag angebahnt wird. Auch ein einfaches Kontaktformular, über das lediglich eine Rückrufbitte oder eine allgemeine Anfrage verschickt wird, dürfte in den meisten Fällen noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr begründen. Anders sieht es aus, sobald eine Online-Terminbuchung, ein Kontaktformular mit verbindlicher Terminvergabe oder ein digitaler Aufnahmebogen dazukommt. Solche Funktionen sind es, die eine Website erst in den Anwendungsbereich des Gesetzes bringen können – vorausgesetzt, die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nicht.

Wer unsicher ist, sollte zwei Fragen der Reihe nach beantworten: Überschreitet die Praxis die Kleinstunternehmen-Schwellen? Und bietet die Website tatsächlich eine Möglichkeit, online etwas abzuschließen oder verbindlich zu vereinbaren? Nur wenn beide Fragen mit Ja beantwortet werden, wird es konkret – und erst dann lohnt sich der nächste Schritt, nämlich die Website im Detail zu prüfen.

Was barrierefrei in der Praxis bedeutet

Ist eine Website tatsächlich betroffen, geht es nicht um eine einzelne Maßnahme, sondern um viele kleine. Barrierefreiheit bedeutet in der Praxis: Texte lassen sich mit einem Screenreader vorlesen, Formulare per Tastatur bedienen, Farbkontraste sind ausreichend hoch, Videos haben Untertitel, Bilder tragen sinnvolle Alternativtexte. Auch scheinbare Kleinigkeiten zählen dazu, etwa ob sich eine Fehlermeldung im Formular klar zuordnen lässt oder ob die Reihenfolge beim Durchtabben mit der Tastatur überhaupt Sinn ergibt.

Für eine Praxis-Website betrifft das meist genau die Stellen, an denen Patientinnen und Patienten aktiv werden: das Terminbuchungsformular, die Telefonnummer im Kontaktbereich, die Navigation durch die Unterseiten. Eine Patientin, die nicht sehen kann, ob ein Button „Termin buchen" oder „Absenden" bedeutet, weil er nur über eine unbeschriftete Grafik funktioniert, stößt genau auf die Art von Hürde, die das Gesetz beheben helfen soll. Ähnlich ergeht es einem Nutzer, der die Maus nicht bedienen kann und deshalb komplett auf die Tastatur angewiesen ist, wenn zentrale Buttons darüber gar nicht erreichbar sind.

Niemand erwartet von einer Praxis, über Nacht perfekt barrierefrei zu sein. Sinnvoller ist ein schrittweises Vorgehen: zuerst die Punkte angehen, die am häufigsten genutzt werden und sich am einfachsten beheben lassen, dann tiefer gehen. Wer diesen Weg wählt, kommt in der Regel schneller und günstiger zu einer brauchbaren Lösung, als wenn er versucht, alles auf einmal perfekt zu machen.

So gehen Sie vor

Drei Schritte helfen, das Thema handhabbar zu machen – statt es vor sich herzuschieben oder in Panik alles gleichzeitig umzubauen. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Erst die Einordnung, dann der technische Blick – nicht umgekehrt.

  • Erstens: Prüfen Sie nüchtern, ob Ihre Praxis überhaupt aus der Kleinstunternehmen-Ausnahme herausfällt. Mitarbeiterzahl und Umsatz sind schnell zusammengetragen, meist reicht ein Blick in die letzte Buchhaltung.
  • Zweitens: Schauen Sie sich an, welche Funktionen Ihre Website tatsächlich anbietet – reine Information oder echte Online-Abwicklung wie Terminbuchung oder Vertragsabschluss?
  • Drittens: Wenn beides zutrifft, lassen Sie die bestehende Website auf offensichtliche Hürden prüfen, statt gleich einen kompletten Relaunch zu planen. Oft lassen sich die größten Stolpersteine mit vergleichsweise wenig Aufwand beheben.

Erst wenn diese drei Fragen beantwortet sind, ergibt sich ein klares Bild davon, wie viel tatsächlich zu tun ist.

Für den letzten Punkt hilft ein Blick von außen. Über den kostenlosen Website-Check lässt sich die eigene Praxis-Website unabhängig von der BFSG-Frage einordnen – als erster Ausgangspunkt, bevor größere Entscheidungen fallen. Wer dabei merkt, dass die eigene Website ohnehin in die Jahre gekommen ist, verbindet Barrierefreiheit am besten mit einer sowieso überfälligen Überarbeitung, statt sie als isolierte Zusatzmaßnahme obendrauf zu packen.

Bei konkreten Umsetzungsfragen – etwa welche WCAG-Kriterien für die eigene Situation wirklich relevant sind – lohnt sich ein Blick auf die Leistungsseite zur barrierefreien Umsetzung. Weitere Rechtsthemen rund um die Praxis-Website finden Sie im Ratgeber.

Fazit: Womit anfangen?

Fangen Sie nicht bei der Technik an, sondern bei der Einordnung. Klären Sie zuerst, ob Ihre Praxis überhaupt aus der Kleinstunternehmen-Ausnahme herausfällt und ob Ihre Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet. Für viele kleinere Praxen lautet die Antwort schlicht: nicht betroffen. Wer betroffen ist, muss deshalb nicht in Aktionismus verfallen – ein realistischer Fahrplan mit den größten Hürden zuerst reicht völlig aus, und niemand verlangt eine Umsetzung über Nacht. Wer sich unsicher fühlt, holt sich im Zweifel einmal eine kurze fachliche Einschätzung – das kostet weniger Nerven als ein ungutes Gefühl, das monatelang mitläuft.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

Häufige Fragen

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für eine kleine Einzelpraxis?
In den meisten Fällen nicht. Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, gilt als Kleinstunternehmen und ist von der Pflicht für Dienstleistungen ausgenommen. Bietet die Praxis über die Website aber ein BFSG-relevantes Produkt an, greift diese Ausnahme dafür nicht.
Was zählt als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr?
Gemeint sind Angebote, die online abgeschlossen oder verbindlich angebahnt werden, etwa eine Online-Terminbuchung oder ein Vertragsabschluss über die Website. Eine reine Infoseite mit Adresse und Sprechzeiten fällt in aller Regel nicht darunter.
Muss ich als reine Informationsseite trotzdem etwas tun?
Rechtlich meist nicht verpflichtend. Praktisch spricht trotzdem einiges dafür, zumindest die einfachsten Punkte umzusetzen – gut lesbare Schrift, ausreichender Kontrast, sinnvolle Alt-Texte für Bilder kosten wenig und helfen allen Besuchern.
Was passiert, wenn meine Praxis betroffen ist, aber noch nichts umgesetzt hat?
Das Gesetz sieht keine Übergangsfrist zum Nachdenken mehr vor, denn es ist bereits in Kraft. Sinnvoll ist es, jetzt zu prüfen, ob die eigene Website überhaupt betroffen ist, und dann priorisiert an den größten Hürden zu arbeiten statt alles auf einmal zu versuchen.
Wo finde ich heraus, ob meine Website betroffen ist?
Ein erster Blick lohnt sich auf die eigenen Mitarbeiterzahlen und den Umsatz sowie auf die Funktionen der Website: Gibt es eine Online-Terminbuchung, einen Shop oder ein Buchungsformular? Bei Unsicherheit hilft ein kurzer Austausch mit dem Website-Betreiber oder eine rechtliche Einschätzung.

Quellen

  1. Paragraf 1 BFSG — Anwendungsbereich
  2. Paragraf 2 BFSG — Begriffsbestimmungen (Kleinstunternehmen, elektronischer Geschaeftsverkehr)
  3. Paragraf 3 BFSG — Pflicht und Kleinstunternehmen-Ausnahme

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