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Teilzeit als MFA: So rechnest du dein Gehalt korrekt aus

· Björn-Christian Müller

Teilzeit als MFA: So rechnest du dein Gehalt korrekt aus

Die Kurzformel für dein Teilzeitgehalt

So rechnest du dein Teilzeitgehalt als MFA aus: Tarifliches Vollzeitgehalt durch die volle Wochenstundenzahl deiner Praxis teilen, dann mit deinen vereinbarten Wochenstunden multiplizieren. Wer 25 statt 38,5 Stunden arbeitet, bekommt genau den Anteil, der diesem Verhältnis entspricht - keinen Cent weniger, aber eben auch nicht mehr. Klingt simpel, sorgt in der Praxis aber trotzdem regelmäßig für Verwirrung: Auf der Gehaltsabrechnung stehen oft nur Endbeträge, ohne dass erkennbar ist, wie sie zustande kommen. Wer seine eigene Rechnung parat hat, kann Abweichungen sofort erkennen, statt sich auf ein vages Bauchgefühl zu verlassen. Wie die Rechnung im Detail funktioniert, welche Zulagen mitzählen und worauf du bei Urlaub und Sonderzahlungen achten solltest, zeigt dieser Beitrag.

Warum "anteilig" nicht "weniger wert" bedeutet

Teilzeit ist rechtlich kein Rabatt auf deine Arbeit. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt klar: Wer teilzeitbeschäftigt ist, darf deswegen nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare Vollzeitkraft - es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Für dein Gehalt bedeutet das konkret: Dir steht mindestens der Anteil am Arbeitsentgelt oder an anderen teilbaren geldwerten Leistungen zu, der deinem Arbeitszeitanteil an einer vergleichbaren Vollzeitstelle entspricht.

Man nennt das den Grundsatz der anteiligen Bezahlung. Er gilt nicht nur fürs Grundgehalt, sondern auch für Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen. Praxen dürfen dich also nicht deshalb schlechter stellen, weil du weniger Stunden arbeitest. Das betrifft im Alltag mehr Situationen, als man zunächst denkt: etwa wenn eine Praxis eine Fortbildungspauschale zahlt, einen Fahrtkostenzuschuss gewährt oder Prämien für besondere Aufgaben verteilt. Auch hier gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie beim Grundgehalt - der anteilige Wert deiner Arbeitszeit.

Schritt für Schritt: So rechnest du selbst

Schritt 1: Dein Vollzeitgehalt ermitteln

Ausgangspunkt jeder Teilzeitrechnung ist dein tarifliches Vollzeitgehalt. Es richtet sich nach Tätigkeitsgruppe und Berufsjahren. Berufseinsteiger in Tätigkeitsgruppe I mit ein bis vier Jahren Erfahrung liegen zum Stand 01.01.2025 bei 2.803,95 Euro brutto im Monat. In Tätigkeitsgruppe VI, die leitungs- und führungsbezogene Tätigkeiten umfasst, starten die Gehälter bei 3.981,61 Euro und reichen bis 4.718,94 Euro für erfahrene Fachkräfte. Dazwischen liegen die Gruppen II bis V, gestaffelt nach Verantwortung und Berufsjahren.

Unsicher, welche Gruppe für dich zutrifft? Ein Blick in den Gehaltstarifvertrag oder ein kurzes Gespräch mit der Praxisleitung schafft Klarheit. Manche Praxen nennen die Tätigkeitsgruppe direkt im Arbeitsvertrag, andere verweisen nur pauschal auf den Tarifvertrag - dann lohnt sich der Abgleich mit den dort beschriebenen Aufgabenprofilen. Wer sich die Rechnerei sparen will, kann das Gehalt auch direkt über einen Gehaltsrechner ermitteln lassen, der die aktuellen Tarifwerte hinterlegt hat.

Schritt 2: Deinen Teilzeitanteil berechnen

Jetzt der eigentliche Rechenschritt: Vollzeitgehalt durch die volle Wochenstundenzahl teilen, die in deiner Praxis gilt, und mit deinen eigenen Wochenstunden multiplizieren. In vielen tarifgebundenen Praxen liegt die reguläre Wochenarbeitszeit bei 38,5 Stunden. Wie viele Stunden bei dir konkret als Vollzeit zählen, steht in deinem Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag - im Zweifel lohnt sich die Nachfrage, bevor du rechnest. Gerade wenn du von einer anderen Praxis wechselst, solltest du nicht automatisch von der bisherigen Stundenzahl ausgehen, denn sie kann sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterscheiden.

Die Formel lautet:

Teilzeitgehalt = Vollzeitgehalt geteilt durch volle Wochenstunden mal deine vereinbarten Wochenstunden

Diese Formel funktioniert unabhängig davon, ob du an drei, vier oder fünf Tagen arbeitest. Entscheidend ist immer die Gesamtstundenzahl pro Woche, nicht die Verteilung auf einzelne Tage. Zwei Kolleginnen mit identischer Wochenstundenzahl, aber unterschiedlicher Tagesverteilung, erhalten also rechnerisch dasselbe Gehalt.

Schritt 3: Zulagen und Sonderzahlungen nicht vergessen

Nicht nur das Grundgehalt wird anteilig berechnet. Teilzeitbeschäftigte erhalten ihr Gehalt anteilig gemäß ihrer vereinbarten Arbeitszeit - das schließt Zulagen und Sonderzahlungen mit ein, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Dazu zählen etwa Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen oder Zuschläge für bestimmte Tätigkeiten. Wer in Teilzeit arbeitet, sollte deshalb bei der Kontrolle der Abrechnung nicht nur das Grundgehalt gegenrechnen, sondern auch prüfen, ob solche Zusatzleistungen überhaupt und in der richtigen Höhe berücksichtigt wurden.

Ein zweiter Punkt betrifft Mehrarbeit: Zusätzlich geleistete Arbeit muss vergütet werden, ein Überstundenzuschlag fällt aber erst an, wenn die Arbeitszeit über die tariflich geregelte, reguläre Arbeitszeit für Vollzeitkräfte hinausgeht.

Arbeitest du also regelmäßig mehr als vertraglich vereinbart, aber noch innerhalb der Vollzeitgrenze, wird das zum normalen Stundensatz vergütet - nicht automatisch mit Zuschlag. Ein Beispiel aus dem Alltag: Springst du an einem Tag ein, weil eine Kollegin krank ist, und arbeitest dadurch in dieser Woche 32 statt 25 Stunden, bekommst du diese zusätzlichen Stunden regulär bezahlt, solange die Gesamtstundenzahl unter der Vollzeitgrenze von 38,5 Stunden bleibt. Erst wenn du darüber hinauskommst, greift ein möglicher Zuschlag.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu allerdings klargestellt, dass starre Zuschlagsgrenzen unabhängig von der individuellen Arbeitszeit unzulässig sind: Mehrarbeitszuschläge stehen Teilzeitbeschäftigten anteilig in Relation zur eigenen Arbeitszeit zu, absolute Grenzen für alle Beschäftigten gleichermaßen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot. Zahlt deine Praxis Zuschläge erst ab einer für alle einheitlichen Stundenzahl, lohnt sich also ein genauer Blick in den Vertrag. Im Zweifel kann es helfen, die betreffende Regelung schriftlich anzufordern und mit dem Tarifvertrag zu vergleichen.

Rechenbeispiel

Angenommen, du arbeitest in Tätigkeitsgruppe I mit vier Jahren Berufserfahrung. Dein Vollzeitgehalt läge damit bei 2.803,95 Euro brutto im Monat, deine Praxis rechnet mit 38,5 Stunden als Vollzeit. Bei einer vereinbarten Teilzeit von 25 Wochenstunden ergibt sich:

2.803,95 Euro geteilt durch 38,5 Stunden mal 25 Stunden = rund 1.820,91 Euro brutto im Monat

Das ist eine reine Beispielrechnung auf Basis der Tarifwerte. Dein tatsächliches Gehalt hängt von Tätigkeitsgruppe, Berufsjahren und den vertraglichen Regelungen deiner Praxis ab. Wichtig zu wissen: Ändert sich im Laufe des Jahres deine Stundenzahl, etwa weil du nach der Elternzeit schrittweise wieder aufstockst, muss auch das Gehalt entsprechend neu berechnet werden. Es lohnt sich, bei jeder Änderung der Arbeitszeit die Rechnung noch einmal selbst durchzugehen, statt sich allein auf die automatische Anpassung durch die Praxisverwaltung zu verlassen.

Urlaub in Teilzeit: Tage zählen, nicht Stunden

Ein häufiges Missverständnis: Wer weniger Stunden arbeitet, bekommt automatisch weniger Urlaub. So stimmt das nicht. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage, wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Entscheidend für die Berechnung ist dabei nicht die Stundenzahl, sondern die Zahl deiner Arbeitstage pro Woche.

Arbeitest du an fünf Tagen in der Woche - egal ob mit vier oder acht Stunden pro Tag - bleibt dein Urlaubsanspruch in Tagen identisch mit dem einer Vollzeitkraft. Das überrascht viele Teilzeitkräfte zunächst, ergibt aber Sinn: Ein Urlaubstag befreit dich von einem Arbeitstag, unabhängig davon, wie viele Stunden an diesem Tag regulär anfallen würden. Erst wenn du an weniger Tagen arbeitest, etwa nur an drei Tagen pro Woche, wird der Anspruch anteilig neu berechnet. Was sich dabei ändert, ist die Zahl der freien Tage - nicht der Wert deines Urlaubs insgesamt.

Ein praktisches Beispiel: Arbeitest du bisher an fünf Tagen und reduzierst auf drei Tage pro Woche, sinkt dein Urlaubsanspruch rechnerisch im Verhältnis drei zu fünf. Wechselst du dagegen nur die Stundenzahl pro Tag, etwa von acht auf sechs Stunden, bleibt die Anzahl deiner Urlaubstage unverändert, weil du weiterhin an derselben Anzahl von Tagen arbeitest.

Was du tun kannst, wenn die Rechnung nicht aufgeht

Passt die Gehaltsabrechnung nicht zu deiner eigenen Rechnung, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen statt eines spontanen Vorwurfs:

  • Prüfe zuerst, welche Tätigkeitsgruppe und welche Berufsjahresstufe in deinem Arbeitsvertrag hinterlegt sind. Oft liegt die Differenz schlicht an einer falschen Einstufung.
  • Frag nach, welche Wochenstundenzahl deine Praxis als Vollzeit ansetzt. Das ist die Basis jeder Teilzeitberechnung und kann von Praxis zu Praxis abweichen.
  • Kläre, ob deine Praxis überhaupt tarifgebunden ist. Ist sie es nicht, ist der Tarifvertrag eine Orientierung, aber kein einklagbarer Anspruch.
  • Vergleiche zusätzlich, ob Zulagen, Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt wurden, und notiere dir konkrete Zahlen, bevor du das Gespräch suchst.
  • Sprich das Thema sachlich in einem Gespräch mit deiner Praxisleitung an, am besten mit deiner eigenen Rechnung als Grundlage. Ein ruhiger, faktenbasierter Austausch führt meistens schneller zu einer Klärung als eine Diskussion unter Zeitdruck zwischen zwei Patiententerminen.
  • Bist du unsicher, ob deine Situation korrekt geregelt ist, kann eine Mitgliedschaft im Verband medizinischer Fachberufe eine erste Anlaufstelle für Fragen rund um Tarif und Arbeitsrecht sein.

Merkst du, dass deine aktuelle Praxis dir kein passendes Teilzeitmodell bieten kann, lohnt sich manchmal auch ein Blick auf andere Stellenangebote für MFA und ZFA - nicht als Drohung, sondern als realistische Option, wenn Wunsch und Angebot dauerhaft nicht zusammenpassen.

Kurz zusammengefasst

Dein Teilzeitgehalt als MFA ist kein Verhandlungsspielraum nach Gefühl, sondern eine klare Rechnung: Vollzeitgehalt geteilt durch volle Wochenstunden mal deine eigenen Stunden. Zulagen, Mehrarbeit und Urlaub folgen im Kern demselben Prinzip der anteiligen Behandlung. Wer seine Zahlen kennt, kann Abrechnungen besser einordnen und im Zweifel gezielter nachfragen. Am Ende hilft es, die eigene Rechnung einmal aufzuschreiben und griffbereit zu haben - so lässt sich jede Abweichung schnell erkennen, statt Monate später bei der Jahresabrechnung überrascht zu werden. Wer sich die Rechnerei ersparen will: luna bietet dazu einen kostenlosen Gehaltsrechner für MFA und ZFA auf Basis des jeweils geltenden Tarifvertrags an.

Häufige Fragen

Wie berechne ich mein Gehalt bei einer 25-Stunden-Woche als MFA?
Du teilst dein tarifliches Vollzeitgehalt durch die volle Wochenstundenzahl deiner Praxis und multiplizierst das Ergebnis mit deinen vereinbarten Wochenstunden. Bei 25 von 38,5 Wochenstunden ergibt sich rechnerisch rund 65 Prozent des Vollzeitgehalts.
Bekomme ich als Teilzeitkraft auch Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung?
Ja, Sonderzahlungen stehen dir grundsätzlich anteilig zu deiner Arbeitszeit zu. Prüfe im Zweifel deinen Arbeitsvertrag oder frag in der Praxis nach, ob und wie diese Leistungen dort geregelt sind.
Muss ich für Mehrarbeit über meine Teilzeitstunden hinaus einen Zuschlag bekommen?
Mehrarbeit muss vergütet werden. Ein Überstundenzuschlag fällt tariflich aber erst an, wenn du über die reguläre Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausarbeitest - nicht schon ab deiner persönlichen Teilzeitgrenze.
Ändert sich mein Urlaubsanspruch, wenn ich in Teilzeit arbeite?
Solange du an der gleichen Zahl von Wochentagen arbeitest wie eine Vollzeitkraft, bleibt dein Urlaubsanspruch in Tagen unverändert. Arbeitest du an weniger Tagen pro Woche, wird der Anspruch anteilig neu berechnet.
Was gilt, wenn meine Praxis nicht tarifgebunden ist?
Dann ist der Tarifvertrag nur eine Orientierung, kein Anspruch. Viele Praxen richten sich freiwillig daran, manche zahlen mehr, andere weniger. Ein Blick in deinen Arbeitsvertrag zeigt, welche Regelung tatsächlich gilt.

Quellen

  1. Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte, gültig ab 01.01.2025
  2. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  3. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  4. Verband medizinischer Fachberufe e. V.